Wie können Schwerbehinderte Mehrarbeit vermeiden?

Arbeitsrecht - Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht Hausarrest

Nach § 124 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen und ihnen Gleichgestellte auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Was bedeutet dies? 

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 08.11.1989, AP SCHwbG § 46 Nr. 1) ist Mehrarbeit nur die über die normale gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden hinaus geleistete Arbeit, § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) einschließlich etwaiger Bereitschaftsdienste (BAG, Urteil vom 21.11.2006, NZA 2007, 446). Nicht gemeint ist die über die individuelle Arbeitszeit des Schwerbehinderten hinausgehende, tägliche Arbeitszeit.

Aus dem Verbot der Mehrarbeit folgt auch nicht, dass der Arbeitnehmer auf sein Verlangen nur in einer Fünftagewoche beschäftigt werden darf. Auch Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit werden von § 124 SGB IX nicht erfasst.

Allerdings haben schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte einen einklagbaren Anspruch nach § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX auf behindertengerechte Gestaltung der Arbeitszeit, soweit dessen Erfüllung für den Arbeitgeber nicht unzumutbar, oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Hieraus kann sich die Pflicht des Arbeitgebers ergeben, einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nicht zur Nachtzeit einzuteilen und dessen Arbeitszeit auf die Fünftagewoche zu beschränken (BAG, Urteil vom 03.12.2002, AP Nr. 1 zu § 124 SGB IX = Behindertenrecht 2003, 40 = BAG-Report 2003, 235-239).

Arbeitsbereitschaft gilt als volle Arbeitszeit, wird durch Arbeitsbereitschaft die individuelle Arbeitszeit des Schwerbehinderten überschritten, so kann er sie verweigern. Keine Arbeitszeit dagegen ist ein außerhalb des Betriebes durchzuführender Bereitschaftsdienst, hier besteht kein Freistellungsanspruch.

Will ein schwerbehinderter oder gleichgestellter Mensch verlangen, von der Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeit von acht Stunden täglich freigestellt zu werden, sollte man dies am besten schriftlich machen. 

Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, auch hier gilt jedoch die o. g. Einschränkung, Mehrarbeit kann nur dann abgelehnt werden, wenn sie über die gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden am Tag hinausgeht. 

Etwas anderes gilt allerdings, wenn der schwerbehinderte oder gleichgestellte Mensch die Teilzeitarbeit aus behinderungsbedingten Gründen ausübt und aufgrund Art und Schwere seiner Behinderung nicht in der Lage ist, auch nur vorübergehend täglich mehr als die von ihm normalerweise zu erbringende Arbeitszeit zu leisten. In diesem Fall kann sich der schwerbehinderte oder gleichgestellte Mensch auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur behinderungsgerechten Beschäftigung nach § 81 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 des SGB IV, die auch Arbeitszeitfragen umfasst in entsprechender Anwendung des Urteils des BAG vom 03.12.2002, 9 AZR 462/01 zur Nachtarbeit berufen. Dies gilt im Übrigen für beide Beschäftigtengruppen, sei es Voll- oder Teilzeit, auch für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, auch hier gibt es nicht automatisch einen Anspruch nach § 124 SGB IX. 

Während der Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit über die gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden hinaus einfach geltend zu machen ist, empfiehlt es sich bei Ansprüchen auf Befreiung von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie ggf. einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitstage oder von Mehrarbeit von teilzeitbeschäftigten, behinderten Menschen über die individuelle Arbeitszeit hinaus, anwaltlichen Rat einzuholen. Ein solcher Antrag sollte sorgfältig in Absprache auch insbesondere mit dem behandelnden Arzt vorbereitet werden, ein gut abgefasstes ärztliches Attest ist meist hilfreich. 

Gerne bin ich Ihnen behilflich, Sie bei einer entsprechenden Antragstellung gegenüber Ihrem Arbeitgeber zu unterstützen.

 

Karl-Heinz Sommer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Erkrath (Düsseldorf), www.sommer-rechtsanwalt.de, Stand 03/2019.