Was darf ich eigentlich machen, wenn ich krankgeschrieben bin?

Arbeitsrecht - Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht Stubenarrest!

Ihren Anzeige- und Meldepflichten gem. § 5 Absatz I Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse sind Sie nachgekommen und jetzt sind Sie sich nicht sicher, was Sie dürfen und was nicht?

Arbeitsunfähigkeit bedeutet jedenfalls nicht Stubenarrest.

Grundsätzlich gilt, dass Sie nichts tun dürfen, was die Genesung verzögert oder verhindert. Sie müssen sich immer so verhalten, dass Sie bald wieder gesund werden. Was Sie dabei dürfen oder nicht, hängt von der Art Ihrer Erkrankung ab, es kommt also darauf an, was Ihr behandelnder Arzt anordnet.

Grundsätzlich müssen Sie nicht die ganze Zeit in der Wohnung sitzen, das Bett hüten oder dauernd telefonisch erreichbar sein. Sich mit Lebensmitteln oder Medikamenten zu versorgen oder zum Arzt zu gehen, ist erlaubt, es sei denn, Ihr behandelnder Arzt hätte Ihnen das Aufstehen ausdrücklich verboten.

Selbstverständlich dürfen Sie auch an die frische Luft, zu einem Abendessen im privaten Rahmen gehen, einen Besuch bei den Eltern machen oder auch ins Restaurant gehen. Haben Sie ein Burn-Out, Depressionen oder psychosomatische Beschwerden, wird Ihnen Ihr behandelnder Arzt den Besuch im Sportstudio, im Schwimmbad oder eines Konzertes vermutlich sogar anraten.

Trotzdem ist natürlich, gerade auch in den Zeiten von Social Media, wo schnell mal ein Foto bei Facebook und Co. auftauchen kann, Fingerspitzengefühl angebracht. Trifft Sie Ihr Chef oder ein Kollege während der Krankschreibung beim Fußball oder im Restaurant, ist ein Konflikt vorprogrammiert. Hier sollten Sie frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und ihm die Situation erklären, so wird drohendes Gerede im Büro und eine Abmahnung oder gar Kündigung vermieden.

Wann können denn solche arbeitsrechtlichen Maßnahmen drohen?

Hierzu gilt: Freizeitaktivitäten während einer Arbeitsunfähigkeit sind meist nur in schweren Fällen geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (BAG v. 02.03.2006, EzA § 626 BGB 2002 Nr. – 18: Ski-Urlaub bei bestehender Arbeitsunfähigkeit wegen Hirnhautentzündung). In leichteren Fällen (jeweils abhängig von den Umständen des Einzelfalles z. B. Besuch der Fahrschule, Teilnahme an einem Weiterbildungskurs) kann eine ordentliche Kündigung meist erst nach vorheriger Abmahnung berechtigt sein.

Selbst für eine genehmigte Nebentätigkeit während einer Arbeitsunfähigkeit gilt: Geht der nicht bettlägerig erkrankte Arbeitnehmer einer geringfügigen Nebentätigkeit nach, die nach Art und Ausmaß nicht geeignet ist, den Genesungsprozess zu verzögern, kann darin i. d. R. noch kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung erblickt werden (LAG Köln v. 07.01.1993, RzK I 6a Nr. 92).

Sie sollten sich also, wenn Sie Zweifel haben, mit Ihrem behandelnden Arzt abstimmen, was dieser befürwortet oder wovon er abrät. Idealerweise lassen Sie sich dies vom Arzt auch bestätigen, etwa, wenn es um einen Urlaub geht, den Sie während einer Arbeitsunfähigkeit antreten wollen.

Gerade dies sollten Sie in jedem Fall mit Ihrem Arbeitgeber vorher abstimmen, hier gelten besondere Anzeige- und Mitteilungspflichten, § 5 Absatz II EntgFG, auch gegenüber der für Sie zuständigen Krankenkasse, insbesondere bei Auslandsaufenthalten. Hat die Krankenkasse diesen nicht genehmigt, ruht u. U. sogar Ihr Krankengeldanspruch für diese Zeit.

Hat Ihr Arbeitgeber Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit, kann er den Medizinischen Dienst einschalten und dieser kann Sie zu einer Untersuchung laden. Keinesfalls darf Ihr Arbeitgeber von Ihnen Befundberichte fordern, oder Sie zu einem eigenen Arzt schicken.

Wenn Konflikte am Arbeitsplatz oder Überbelastung Ursache Ihrer Arbeitsunfähigkeit sind oder sogar den Bestand Ihres Arbeitsverhältnisses bedrohen, sollten Sie rechtzeitig handeln. Hier gibt es gute Möglichkeiten, Abhilfe zu schaffen, sprechen Sie mich hierzu gerne an, je eher desto besser.

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen weitergeholfen – vor allem wünsche ich Ihnen gute Genesung!

 

Karl-Heinz Sommer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Erkrath (Düsseldorf), www.sommer-rechtsanwalt.de, Stand 03/2019.