Mobbing – Handlungsmöglichkeiten für Betroffene

 

Wichtig ist zunächst festzustellen, ob überhaupt Mobbing vorliegt. Nicht jedes böse Wort oder Verhalten ist als Mobbing anzusehen - ob Mobbing vorliegt, hängt von einer genauen Prüfung des jeweiligen Einzelfalles ab. Arbeitsrechtlich spricht man immer dann von Mobbing, wenn es sich um fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen handelt, die nach Art und Ablauf das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere, ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des oder der Betroffenen verletzen.1 Untersuchungen zeigen, dass Mobbing überwiegend von Gleichgestellten ausgeht, mit einem etwas geringeren Anteil von Vorgesetzten und zu deutlich geringeren Anteilen von Untergebenen.
 

 

 

Welche Erscheinungsformen von Mobbing gibt es?

  1. Einschränkungen der Kommunikationsmöglichkeiten, wie z. B. durch ständige Gesprächsunterbrechungen, Beschimpfen und Anschreien, permanente Kritik, sowie Drohungen und Kontaktverweigerung.

  2. Entzug der sozialen Unterstützung, z.B. durch „Schneiden“ des Opfers und die Umsetzung und Isolation von den Kollegen.

  3. Demontage des sozialen Ansehens, z. B. durch Kränkungen, das Verbreiten von Gerüchten, das „Schlechtmachen“ und Verspotten des Opfers, falsche Beurteilungen des Arbeitseinsatzes, Infragestellen von Entscheidungen, sowie sexuell diskriminierenden Handlungen.

  4. Reduzieren der Arbeits- und Lebenszufriedenheit, etwa indem dem Opfer Arbeitsaufgaben weggenommen und keine neuen mehr zugewiesen werden, sinnlose oder fachlich unterfordernde Arbeiten aufgetragen werden oder überfordernde Aufgaben zugewiesen werden, um das Opfer zu diskreditieren.

  5. Beeinträchtigung von Gesundheit und Wohlbefinden, z.B. indem das Opfer zu gesundheitsschädlichen Arbeiten gezwungen wird oder „Denkzettel“ verteilt werden. Im Extremfall kommt es zu körperlichen Misshandlungen, es werden dem Opfer oder seinem Umfeld Schäden zugeführt oder es kommt zu sexuellen Übergriffen.2

Die Aufzählung ist sicher nicht abschließend, aber liefert einige Anhaltspunkte. Sind Mobbing und Mobber dann erkannt, stellt sich natürlich die Frage nach den rechtlichen, medizinischen und therapeutischen Handlungsmöglichkeiten.

 
 

 

Was kann ich als Betroffener tun? 

Auf jeden Fall gilt es zu handeln, denn Mobbing führt bei Betroffenen zu starkem seelischen und körperlichen Stress und kann langfristig von Schlafstörungen und Gereiztheit, über Ängstlichkeit und depressiven Verstimmungen zu körperlichen und psychosomatischen Beschwerden führen.3  Ohne Hilfe sind Mobbing-Betroffene nicht in der Lage, ihre Situation zu bewältigen. Der Versuch, allein mit der Situation fertig zu werden, wird scheitern und führt möglicherweise zu einer Verschlimmerung. Was aber ist zu tun, wenn es im Betrieb keine Stellen zur Mobbing-Prävention gibt, der Vorgesetzte sich desinteressiert zeigt oder gar selbst der „Mobber“ ist oder das Einschalten dieser Stellen nicht geholfen hat?

Auf jeden Fall sollten sich Mobbing-Betroffene einer Vertrauensperson aus dem privaten – nicht dem betrieblichen – Umfeld offenbaren und Unterstützung suchen. Der Haus- oder Facharzt kann ein wichtiger Ansprechpartner sein, neben medizinischer Unterstützung dient dies auch der Dokumentation im Rahmen eines späteren juristischen Vorgehens. Ein Rechtsanwalt kann wichtige Weichenstellungen vornehmen und über die Rechte aufklären, die man als Betroffener hat. Gerade in frühen Stadien des Mobbings kann therapeutische Unterstützung eine wertvolle Hilfe sein. Durch gezieltes Kompetenztraining werden Betroffene gestärkt, in der Regel werden die Kosten für eine solche Maßnahme sogar von den Krankenkassen getragen. Wichtig ist vor allem ein vernetztes Vorgehen aller genannten Beteiligten, um für den Betroffenen eine sinnvolle Lösung zu erarbeiten. Als Betroffener muss man sich darüber klar zu werden, dass eine Mobbing-Situation ohne Hilfe in der Regel nicht zu bewältigen ist – ein „das schaffe ich schon“ ist die ganz falsche Herangehensweise!

 
 

 

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat ein Mobbingopfer?

Im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber bei seinen Maßnahmen und Anordnungen auf das Wohl und die berechtigten Interessen seiner Beschäftigten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, Gesundheit und Ehre sowie das Persönlichkeitsrecht seiner Beschäftigten zu schützen und zu fördern, diese nach Recht und Billigkeit zu behandeln und vor Diskriminierungen zu schützen.

Jeder Arbeitnehmer hat zunächst im Rahmen seines Beschwerderechtes gem. § 84 I Betriebsverfassungsrecht (BetrVG) das Recht, sich bei den zuständigen Stellen seines Betriebes – ggf. unter Hinzuziehung eines Mitgliedes des Betriebsrates, wenn es im Betrieb einen gibt - förmlich zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitskollegen und –kolleginnen benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlt. Wenden muss er sich dabei an den unmittelbaren Vorgesetzten. Erst wenn dies erfolglos bleibt, kann er sich innerhalb der Betriebshierarchie nach oben vorarbeiten, d.h. sich etwa an den Personalleiter oder an die Geschäftsleitung wenden.4  Der Arbeitgeber muss der Beschwerde nachgehen, ihr entweder abhelfen oder schriftlich oder mündlich begründen, warum er ihr nicht abhilft.

Dieses Beschwerderecht ist ein wichtiger Schritt zur Öffentlichmachung des Konflikts. Betroffene können sich so aus ihrer Isolation lösen, auch zur Dokumentation ist diese Maßnahme wichtig.

Gleichzeitig oder nach einer erfolglosen Beschwerde können Betroffene ggf. den Betriebsrat bitten, im Rahmen von § 85 BetrVG ebenfalls beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.

Gegen unberechtigte Abmahnungen und Anweisungen kann man sich wehren. Mobbing-Betroffenen können Unterlassungs-, Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber und/oder den „Mobber“ zustehen, in besonderen Fällen kann Ihnen neben einem Zurückbehaltungsrecht auch ein Recht zur fristlosen Kündigung zustehen. Nicht zuletzt kann das Verhalten eines „Mobbers“ für diesen auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

All diese rechtlichen Möglichkeiten bedürfen aber immer einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall, um keine Rechtsverluste zu erleiden, denn es gibt viele Risiken. Betroffene sollten sich hier rechtzeitig von entsprechend spezialisierten Rechtsanwälten oder Fachanwälten für Arbeitsrecht beraten lassen, denn trotz der gerade angesprochenen Handlungsmöglichkeiten und Anspruchsgrundlagen ist das Arbeitsrecht noch schlecht auf die Handhabung von Mobbing-Tatbeständen vorbereitet. Insbesondere im Bereich der den Mobbing-Opfern obliegenden Beweislast gilt es sehr sorgfältig zu arbeiten.5

Hilfreich ist eine eindeutige medizinische Diagnose und die oben angesprochene Dokumentation der angegriffenen Verhaltensweisen. Unerlässlich ist insbesondere die Führung eines sog. Mobbing-Tagebuches, wo die einzelnen Vorfälle nach Datum, Uhrzeit, Ort, Verlauf und ggf. Zeugen aufgeführt werden.


Ó 2006 K.-H. Sommer
Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Arbeitsrecht

www.sommer-rechtsanwaelte.de
Bismarckstr. 8 - 40699 Erkrath
Tel.: 0211/60160030 - Fax: 0211/60160040
 


[1] LAG Thüringen, 10.04.2001, 5 Sa 403/00 = NZA-RR 2001, 347 = AuA 2001, 280 = BB 2001, 1358

[2]
Nach Ralf D. Brinkmann: Mobbing, Bullying, Bossing – Treibjagd am Arbeitsplatz, 2. Aufl., S. 17 f.


[3]
Brinkmann – aaO., S. 25; Leymann – Mobbing, 1993, S. 108 f.

[4]
Haller/Koch, Mobbing – Rechtsschutz im Krieg am Arbeitsplatz, NZA 1995, 357 m.w.N.

[5]
So LAG Thüringen, 10.04.2001, 5 Sa 403/00 = NZA-RR 2001, 347 = BB 2001, 1358 = AuA 2001, 280; LAG Thüringen, 15.02.2001, 5 Sa 102/00 = BB 2001, 2061 = NZA-RR 2001, 577; LAG Köln, Urt. vom 21.04.2006, AZ 12 (7) Sa/06 (IURIS)