Insolvenz

Insolvenz des Arbeitgebers – Recht zur Kündigung ?

Weder dem Arbeitgeber beziehungsweise Insolvenzverwalter noch dem Arbeitnehmer steht allein aufgrund der Insolvenz ein außerordentliches (fristloses) Kündigungsrecht zu. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn zu befürchten ist, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Ansprüche des Arbeitnehmers auf sein Arbeitsentgelt zu erfüllen.

Für eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung gelten im übrigen die folgenden Grundsätze:

Ein befristetes Arbeitsverhältnis, welches ansonsten nicht vor Ende der Vertragsdauer gekündigt werden könnte, kann im Insolvenzverfahren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von maximal drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, wobei jedoch zugunsten des Arbeitnehmers der übliche Kündigungsschutz gilt.

Auch für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gelten die allgemeinen kündigungsschutzrechtlichen Regelungen. Das bedeutet vor allem, dass allein die Tatsache der Insolvenz keine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber beziehungsweise Insolvenzverwalter rechtfertigt. Dieser muss die Grundsätze über die soziale Auswahl auch dann berücksichtigen, wenn nur noch wenige Mitarbeiter mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden sollen.

Daneben gelten jedoch auch die außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes gelegenen Kündigungsverbote (zum Beispiel während des Mutterschutzes).

Will der Arbeitnehmer sich hier gegen eine ungerechtfertigte Kündigung gerichtlich zur Wehr setzen, muss er jedoch dringend beachten, dass in jedem Fall die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz einzuhalten ist.

 

 

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