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Insolvenz des Arbeitgebers – Recht zur
Kündigung ?
Weder dem Arbeitgeber
beziehungsweise Insolvenzverwalter noch dem Arbeitnehmer steht allein
aufgrund der Insolvenz ein außerordentliches (fristloses)
Kündigungsrecht zu. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn zu
befürchten ist, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die
Ansprüche des Arbeitnehmers auf sein Arbeitsentgelt zu erfüllen.
Für eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung gelten im übrigen die
folgenden Grundsätze:
Ein befristetes Arbeitsverhältnis, welches ansonsten nicht vor Ende der
Vertragsdauer gekündigt werden könnte, kann im Insolvenzverfahren gemäß
§ 113 Abs. 1 Satz 1 InsO von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von
maximal drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, wobei jedoch
zugunsten des Arbeitnehmers der übliche Kündigungsschutz gilt.
Auch für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gelten die allgemeinen
kündigungsschutzrechtlichen Regelungen. Das bedeutet vor allem, dass
allein die Tatsache der Insolvenz keine betriebsbedingte Kündigung durch
den Arbeitgeber beziehungsweise Insolvenzverwalter rechtfertigt. Dieser
muss die Grundsätze über die soziale Auswahl auch dann berücksichtigen,
wenn nur noch wenige Mitarbeiter mit Abwicklungsarbeiten beschäftigt
werden sollen.
Daneben gelten jedoch auch die außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes
gelegenen Kündigungsverbote (zum Beispiel während des Mutterschutzes).
Will der Arbeitnehmer sich hier gegen eine ungerechtfertigte Kündigung
gerichtlich zur Wehr setzen, muss er jedoch dringend beachten, dass in
jedem Fall die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Kündigungsschutzgesetz
einzuhalten ist.
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