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Mir ist zu heiß!
Nachdem jetzt endlich das schöne Wetter
Einzug gehalten hat, spürt man auch die negativen Folgen der Hitze. Was
ist zu tun, wenn es am Arbeitsplatz zu heiß wird?
I.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist ein Arbeitgeber (AG)
verpflichtet, Arbeitsplätze so zu gestalten, dass eine Gefährdung für
Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung
möglichst gering gehalten wird, $ 4 ArbSchG. Die Maßnahmen die er dabei
zu treffen hat, müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und
Hygiene sowie sonstigen gesicherten arbeitsmedizinischen Erkenntnissen
entsprechen. Für den Bereich der Temperatur am Arbeitsplatz sind diese
Erkenntnisse eingeflossen in die Arbeitsstättenverordnung, näher
konkretisiert in die in der Anlage beigefügte Arbeitsstättenrichtlinie
ASR 6. Es handelt sich dabei aber, wie der Name schon sagt, um eine
Richtlinie, d.h. konkrete Ansprüche lassen sich aus der Richtlinie nur
herleiten, wenn konkrete Gesundheitsgefährdungen bestehen, bzw.
Gesundheitsschäden schon eingetreten sind.
Nach der Arbeitsstättenverordnung gilt, dass in Arbeits-, Pausen-,
Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus
betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die
Raumtemperatur gestellt werden, während der Arbeitszeit unter
Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung
der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine
gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen muss. Die
Arbeitstättenrichtlinie ASR 6 bestimmt als eine Art vorweggenommenes
Sachverständigengutachten, wie hoch die Temperatur denn nun sein darf,
damit diese Anforderung erfüllt sind. Danach gilt für Arbeitsräume eine
Obergrenze
von 26 Grad, für Pausen-, Bereitschaft-, Liege-, Sanitär- und
Sanitätsräume von 21 Grad und für Duschräume von 24 Grad. Fenster,
Oberlichter und Glaswände müssen darüber hinaus je nach Art der Arbeit
und der Arbeitsstätte eine Abschirmung der Arbeitsstätten gegen
übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.
So hat z.B. das KG Berlin 8. Zivilsenat, Entscheidung vom 02.09.2002, 8
U 146/01 entschieden:
"Eine Mietsache (hier: Ladengeschäft) ist mangelhaft, wenn in den
Mieträumen die nach der Arbeitsstätten-Richtlinie 6 zulässige
Lufttemperatur von 26 Grad Celsius überschritten wird. ..."
Unter bestimmten Umständen hätte der Mieter des Ladengeschäftes nach
dieser
Entscheidung sogar fristlos kündigen können.
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer hat am 10.04.1984,
Aktenzeichen: 5 K 84/82 sogar entschieden:
"Die Arbeitsstättenverordnung § 6 Abs 1 fordert nicht nur eine
Raumtemperatur, bei der eine unmittelbare Gesundheitsgefahr
ausgeschlossen ist; vielmehr muss die Raumtemperatur von den
Arbeitnehmern als behaglich empfunden werden. ..."
II.
Welche
Maßnahmen kann denn nun der Arbeitgeber treffen? Denkbar bei großer
Hitze wären z.B. folgende Maßnahmen, abhängig von den betrieblichen
Möglichkeiten:
-
Verlagerung der Arbeitszeit
-
Verkürzung der täglichen Arbeitszeit,
Betriebsferien
-
Zusätzliche oder länger Pausen
-
Reduktion des Arbeitstempos
-
Einsatz von Klimaanlagen oder Ventilatoren
-
Anpassung der Bekleidungsvorschriften
-
Kostenlose Getränke - Anpassung des
Kantinenspeiseplans
-
Nutzung der Nachtabkühlung und Durchlüftung
-
Schutzmaßnahmen vor direkter
Sonneneinstrahlung
Insbesondere der Dress-Code ist natürlich ein Thema bei großer Hitze.
Dazu
gilt Folgendes:
Der Arbeitgeber ist kraft seines Direktionsrechts befugt, dem z.B. im
Verkauf tätigen Arbeitnehmer zu untersagen, in Gegenwart von Kunden in
Jeans, Turnschuhen, mit offenem Kragen, ohne Krawatte und ohne Sakko
aufzutreten. Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb z.B. Möbel oder andere
Waren
gehobenen Genres hergestellt werden, erwartet von seinen im Verkauf
tätigen
Arbeitnehmern zu Recht, dass sie bei Gesprächen mit Kunden entsprechend
gepflegt und in einer Art und Weise gekleidet auftreten, wie sie dem von
dem
Arbeitgeber festgelegten Charakter der Produkte entspricht. Gleiches
gilt
sicher für Angestellte von Banken u.ä..
Das Direktionsrecht kann aber immer nur im Rahmen der Billigkeit
ausgeübt
werden, d.h. es muss den Arbeitsnehmern auch zumutbar sei. An heißen
Tagen
kann daher sicherlich verlangt werden, dass die Kleiderordnung in
vernünftigem Rahmen, den betrieblichen Anforderungen entsprechend,
gelockert
wird.
III.
Abschließend stellt sich die Frage, was für
Möglichkeiten ein Arbeitnehmer hat, wenn zu seinem Schutz vor Hitze
nichts getan wird?
Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten des Arbeitgeber kann, wenn
eine konkrete Gesundheitsgefahr besteht oder Gesundheitsschäden schon
eingetreten sind (Unbedingt ärztlichen Rat einholen, ein Attest zur
Dokumentation geben lassen!), folgende Ansprüche des Arbeitnehmers nach
sich ziehen:
-
Klage auf Erfüllung der
Arbeitsschutzpflichten, ggf. auch bei drohenden
Gesundheitsschäden auch im Eilverfahren,
-
unter bestimmten Voraussetzungen kann der AN
die eigene (Arbeits-)Leistung zurückhalten, hier ist aber unbedingt
vorher fachlicher Rat einzuholen, meist muss vorher eine Abmahnung
ausgesprochen werden,
-
im Extremfall hat der AN das Recht zur
fristlosen Kündigung, dieser Anspruch dürfte eher theoretischer Natur
sein,
-
der Arbeitnehmer kann sich schließlich an
den Betriebsrat wenden, so es denn einen gibt.
Denkbar wäre auch, den Betriebsarzt oder die Fachkraft für
Arbeitssicherheit einzuschalten, ebenfalls natürlich nur, sofern es
solche im Betrieb gibt. Ein Verstoß des Arbeitgebers kann u.U.
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auslösen.
K.-H. Sommer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Erkrath
(Düsseldorf),
www.sommer-rechtsanwaelte.de, Stand 06/2005.
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