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Die Kündigung - was
tun ?
Nun ist es ausgesprochen oder liegt schwarz
auf weiß auf dem Tisch – die Kündigung. Neben allen Sorgen und aller
persönlichen Betroffenheit gilt es jetzt klaren Kopf zu bewahren, es
sind einige Dinge zu regeln:
1) Agentur für Arbeit
Zunächst gilt es sich persönlich beim zuständigen Job-Center
der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Diese Meldung muss, um
Kürzungen des Arbeitslosengeldes zu vermeiden, innerhalb von 3 Tagen
nach Kenntnis von der Kündigung erfolgen.
Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis oder wenn noch mehr als 3 Monate
Zeit bis zum Beendigungszeitpunkt gegeben sind, hat die Meldung
frühestens 3 Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Beides gilt
unabhängig von einer eventuellen Klageerhebung. Die Meldung dient einer
frühzeitigen Einbeziehung in den Vermittlungsprozess. Arbeitnehmer haben
schon vor Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und in eigener
Verantwortung nach einer neuen Beschäftigung zu suchen, darauf hat Ihr
Arbeitgeber möglicherweise in der Kündigung schon hingewiesen. Durch
diese frühzeitige Aktivierung zur Stellensuche soll ein zügiger Übergang
in eine neue Beschäftigung erfolgen und Arbeitslosigkeit möglichst gar
nicht erst eintreten. Lassen Sie sich von Ihrem Berater über die
Bezugsdauer und Ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Bezug von
Arbeitslosengeld aufklären!
Für den Fall, dass Sie im Zeitpunkt der Kündigung krank sind,
gehen Sie bitte statt dessen zu Ihrer Krankenkasse und beantragen dort
Krankengeld. Melden Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos,
sobald abzusehen ist, wann die Krankheit endet, spätestens jedoch am
ersten Tag, an dem Sie nicht mehr arbeitsunfähig krank sind.
2) Kündigungsschutz
Findet auf Ihren Betrieb das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung,
sind Sie vor ungerechtfertigen Kündigungen geschützt. Eine Kündigung ist
in der Regel nur zulässig aus betriebs-, verhaltens- oder
personenbedingten Gründen. Gibt es einen Betriebsrat, so ist dieser
vorher anzuhören.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit zehn oder mehr
Arbeitnehmern. Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 in einem Betrieb
mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt waren, haben aufgrund
einer Übergangsregelung auch dann Kündigungsschutz, wenn der Betrieb
weniger als zehn Mitarbeiter hat.
Die Gründe für die Kündigung eines Arbeitnehmers, der dem
Kündigungsschutzgesetz unterliegt, sind gerichtlich voll überprüfbar.
Eine verhaltensbedingte Kündigung bedarf in der Regel einer vorherigen
Abmahnung. Eine personenbedingte Kündigung wird meist wegen Krankheit
ausgesprochen, die Anforderungen an die Begründung einer solchen
Kündigung sind für den Arbeitgeber in der Regel hoch.
Bei betriebsbedingten Kündigungen kommt es, neben den Kündigungsgründen
und darauf, ob diese tatsächlich zum Wegfall des Arbeitsplatzes geführt
haben und ob keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für Sie im Betrieb
gegeben ist, auf die Sozialauswahl, d.h. auf die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die
Schwerbehinderung des Arbeitnehmers im Vergleich zu seinen Kollegen an.
Von der Sozialauswahl können jedoch diejenigen Arbeitnehmer ausgenommen
werden, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten
und Leistungen oder zur Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur im
berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
Es gibt auch folgende Abfindungsregelung, von der allerdings selten
Gebrauch gemacht wird: Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt, kann der
Arbeitnehmer zwischen der Erhebung einer Kündigungsschutzklage
oder einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes je
Beschäftigungsjahr wählen, aber nur wenn der Arbeitgeber im
Kündigungsschreiben die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt und
den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass er die im Gesetz
vorgesehene Abfindung beanspruchen kann, wenn er die dreiwöchige Frist
für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lässt.
3) Sonderkündigungsschutz
Diesen gibt es daneben für verschiedene Berufsgruppen, z.B.
Schwerbehinderte, werdende Mütter, Betriebsratsmitglieder oder
Wahlbewerber, Datenschutz- und Immissionsschutzbeauftragte, usw. einen
Sonderkündigungsschutz, dies hier im Einzelnen darzustellen, würde den
Rahmen sprengen, wenn eines dieser Merkmale auf Sie zutrifft, sollten
Sie sich in jedem Fall beraten lassen.
4) 3-Wochen-Frist
Ganz wichtig ist es, beabsichtigt man eine Klageerhebung, die
3-Wochen-Frist des § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einzuhalten.
Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, d.h. nach Verstreichen
dieser Frist, die mit dem Zugang der Kündigung beginnt, ist eine Klage
gegen die Kündigung praktisch unmöglich, selbst wenn diese zu Unrecht
erfolgt wäre. Sollten Sie daher der Meinung sein, bei Ihrer Kündigung
stimmt etwas nicht, lassen Sie sich unbedingt rechtzeitig, d.h.
innerhalb dieser 3-Wochen-Frist, von einem Anwalt oder, wenn Sie
Gewerkschaftsmitglied sind, von dieser beraten.
5) Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge
Der Abschluss von Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge ist immer mit dem
hohen Risiko verbunden, dass eine Sperrzeit ausgelöst wird. Die
Situation hat sich in den letzten Jahren diesbezüglich sehr verschärft,
viele Agenturen für Arbeit verhängen bei Vorliegen eines Aufhebungs-
oder Abwicklungsvertrages außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens ohne
weitere Amtsermittlung Sperrzeiten. Die Sperrzeit dauert grundsätzlich
12, in den Fällen besonderer Härte immerhin noch 6 Wochen. Hier ist
also besondere Vorsicht geboten! Problematisch ist auch die
einvernehmliche Vereinbarung einer Freistellung, die beträchtliche
Nachteile für den Arbeitnehmer haben kann.
6) Anrechnung von Abfindungen auf Arbeitslosengeld
Eine solche findet nur dann statt, wenn wegen der Nichteinhaltung der
gesetzlichen, vertraglichen oder tariflichen Kündigungsfrist ein Ruhen
des Anspruchs auf Arbeitslosengeld angeordnet wird.
7) Rechtsschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten eines Anwalts Ihrer Wahl
sowohl einer Beratung wie auch einer anwaltlichen Vertretung im Fall
einer arbeitgeberseitigen Kündigung, im Unterliegensfalle auch die
Kosten der Gegenseite.
8) Beratungs- oder Prozeßkostenhilfe
Sind Sie nicht rechtsschutzversichert oder Mitglied einer Gewerkschaft,
die Ihnen Rechtsschutz gewährt, haben Sie die Möglichkeit Beratungs-
oder Prozeßkostenhilfe in Anspruch zu nehmen, wenn Sie die Kosten für
eine anwaltliche Beratung oder Vertretung nicht aufbringen können.
Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten:
http://www.callnrw.de, dort unter
„Broschürenservice“.
Wie Sie sehen, gilt es vieles zu beachten. Immer richtig ist es, sich
dabei fachlich beraten zu lassen, ein vernünftiger Berater wird Ihnen
auch von der Führung eines aussichtslosen Prozesses abraten.
Wenden Sie sich an einen Anwalt oder Ihre Gewerkschaft. Kennen Sie
keinen Anwalt Ihres Vertrauens, der idealerweise noch Fachanwalt für
Arbeitsrecht ist, suchen Sie im Telefonbuch oder den einschlägigen
Suchmaschinen nach einem solchen. Eine Hilfe können auch einschlägige
Suchmaschinen, wie z.B.
www.anwaltsauskunft.de,
www.anwalt24.de oder der
www.anwaltsuchservice.de sein.
K.-H. Sommer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Erkrath
(Düsseldorf),
www.sommer-rechtsanwaelte.de, Stand 09/2007.
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