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... und Insolvenz
Ein Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (InsO)* wird im
Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines
Unternehmens eingeleitet. Das Verfahren kann mit einer Verwertung des
Betriebsvermögens oder mit Aufstellung eines Insolvenzplans,
der auch eine Sanierung und Fortführung des Unternehmens vorsehen
kann, enden. Für die Beschäftigten ändert sich zunächst nichts. Den
Insolvenzverwalter treffen alle Pflichten, die aufgrund von Arbeits-
oder Tarifverträgen, Betriebsverfassungsrecht oder Gesetz auch den
bisherigen Arbeitnehmer getroffen haben, vor allem die
Lohnzahlungspflicht.
Bei Zahlungsunfähigkeit des bisherigen Arbeitgebers besteht für
rückständige Lohnansprüche für die Zeit von 3 Monaten vor der
Insolvenz Anspruch auf Insolvenzgeld. Dieses muß innerhalb
von 2 Monaten beim Arbeitsamt beantragt werden. Die Höhe des
Insolvenzgeldes entspricht der Höhe der rückständigen
Netto-Lohnansprüche. Das Arbeitsamt übernimmt auch die fälligen
Pflichtbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen
Pflegeversicherung und Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, § 208
Sozialgesetzbuch III (SGB III). Rückständige Lohnansprüche, die älter
sind, sind nur Ansprüche an die Insolvenzmasse, § 38 InsO, wohingegen
Ansprüche, die nach Insolvenzeröffnung entstehen, nur dann keine
bevorzugten Masseverbindlichkeiten sind, wenn die betroffenen
Arbeitnehmer von dem vorläufigen Insolvenzverwalter freigestellt werden,
§ 55 II InsO. Im übrigen gelten Besonderheiten für den Fall der sog.
Masseunzulänglichkeit, § 208 ff. InsO.
Muß einem Teil der Belegschaft gekündigt werden, gelten im
Insolvenzverfahren die gesetzlichen Kündigungsschutzvorschriften mit
Einschränkungen, so etwa im Fall des Interessenausgleichs gem. § 125
InsO. Abweichend von vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen
Kündigungsfristen sind die Kündigungsfristen des § 113 I InsO
anzuwenden, d.h., wenn nicht eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich
ist, beträgt diese maximal 3 Monate zum Monatsende.
Gegen eine Kündigung muß ggf. innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der
Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden, § 113 II InsO.
Der Betriebsrat ist bei einer Massenentlassung einzubeziehen, ggf. ist
ein Interessenausgleich oder Sozialplan zu vereinbaren.
Auch hier gelten, s. §§ 120 ff. InsO, zum Teil gegenüber dem
Betriebsverfassungsgesetz abweichende Regelungen, so z.B. bei der
Kündigung von Betriebsvereinbarungen, § 120 InsO.
Die Regelungen bzgl. eines Betriebsüberganges, § 613 a BGB,
gelten im übrigen für den Fall einer etwaigen Veräußerung des
Unternehmens oder von Unternehmensteilen, allerdings mit
Erleichterungen zulasten der Arbeitnehmer, § 128 InsO.
*Den Gesetzestext zur Insolvenzordnung findet man unter
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/inso/.
Stand 28.10.02,
K.-H. Sommer, Rechtsanwalt
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