Arbeitsverhältnis

... und Insolvenz

Ein Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (InsO)* wird im Falle der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eines Unternehmens eingeleitet. Das Verfahren kann mit einer Verwertung des Betriebsvermögens oder mit Aufstellung eines Insolvenzplans, der auch eine Sanierung und Fortführung des Unternehmens vorsehen kann, enden. Für die Beschäftigten ändert sich zunächst nichts. Den Insolvenzverwalter treffen alle Pflichten, die aufgrund von Arbeits- oder Tarifverträgen, Betriebsverfassungsrecht oder Gesetz auch den bisherigen Arbeitnehmer getroffen haben, vor allem die Lohnzahlungspflicht.

Bei Zahlungsunfähigkeit des bisherigen Arbeitgebers besteht für rückständige Lohnansprüche für die Zeit von 3 Monaten vor der Insolvenz Anspruch auf Insolvenzgeld. Dieses muß innerhalb von 2 Monaten beim Arbeitsamt beantragt werden. Die Höhe des Insolvenzgeldes entspricht der Höhe der rückständigen Netto-Lohnansprüche. Das Arbeitsamt übernimmt auch die fälligen Pflichtbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung und Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, § 208 Sozialgesetzbuch III (SGB III). Rückständige Lohnansprüche, die älter sind, sind nur Ansprüche an die Insolvenzmasse, § 38 InsO, wohingegen Ansprüche, die nach Insolvenzeröffnung entstehen, nur dann keine bevorzugten Masseverbindlichkeiten sind, wenn die betroffenen Arbeitnehmer von dem vorläufigen Insolvenzverwalter freigestellt werden, § 55 II InsO. Im übrigen gelten Besonderheiten für den Fall der sog. Masseunzulänglichkeit, § 208 ff. InsO.

Muß einem Teil der Belegschaft gekündigt werden, gelten im Insolvenzverfahren die gesetzlichen Kündigungsschutzvorschriften mit Einschränkungen, so etwa im Fall des Interessenausgleichs gem. § 125 InsO. Abweichend von vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen sind die Kündigungsfristen des § 113 I InsO anzuwenden, d.h., wenn nicht eine kürzere Kündigungsfrist maßgeblich ist, beträgt diese maximal 3 Monate zum Monatsende.

Gegen eine Kündigung muß ggf. innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden, § 113 II InsO. Der Betriebsrat ist bei einer Massenentlassung einzubeziehen, ggf. ist ein Interessenausgleich oder Sozialplan zu vereinbaren. Auch hier gelten, s. §§ 120 ff. InsO, zum Teil gegenüber dem Betriebsverfassungsgesetz abweichende Regelungen, so z.B. bei der Kündigung von Betriebsvereinbarungen, § 120 InsO.

Die Regelungen bzgl. eines Betriebsüberganges, § 613 a BGB, gelten im übrigen für den Fall einer etwaigen Veräußerung des Unternehmens oder von Unternehmensteilen, allerdings mit Erleichterungen zulasten der Arbeitnehmer, § 128 InsO.

*Den Gesetzestext zur Insolvenzordnung findet man unter http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/inso/.


Stand 28.10.02, K.-H. Sommer, Rechtsanwalt