Abfindungen

Steuerliche Behandlung von Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach wie vor endet die Mehrzahl der Kündigungsschutzprozesse vor den Arbeitsgerichten mit einer Auflösung des Dienstverhältnisses gegen Zahlung einer Entlassungsabfindung.

Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind gem. §3 Ziff. 9 EStG bis zu einem Betrag von 8.181,00 € steuerfrei. Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und bei denen das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat, erhöht sich dieser Betrag auf 10.226,00 €, bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und die seit mindestens 20 Jahren in einem Arbeitsverhältnis standen, auf 12.271,00 €.

Achtung: Die Abfindung muss ihren Grund in der Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben, sie muss eine Gegenleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellen. Werden in die Abfindung Gehalts- oder Gratifikationsansprüche, Urlaubsabgeltung, anteilige Tantiemeansprüche oder ein Verzicht auf Rückzahlung von Spesenvorschüssen hineingerechnet, ist der volle Steuersatz maßgeblich!

Die die steuerfreien Abfindungsbeträge übersteigenden Abfindungsbeträge sind unter den Voraussetzungen der §§34 Abs. I, 24 Nr. 1 a, 2 a und b EStG als außerordentliche Einkünfte steuerermäßigt. Nach der sog. Fünftelungsregelung wird dabei zwar die gesamte Steuer auf die Abfindung im dem Jahr fällig, in dem die Abfindung gezahlt wird, die Steuer wird jedoch so berechnet, als sei die Abfindung verteilt auf 5 Jahre zugeflossen.

 
Die Berechnung erfolgt dabei wie folgt:

  1. Ermittlung der Steuer auf das gesamte zu versteuernde Einkommen des Kalenderjahres anhand der allgemeinen Steuertabellen – ohne Berücksichtigung
    der Abfindung.
     

  2. Ermittlung der normalen Steuer auf das gesamte zu versteuernde Einkommen
    unter Hinzurechnung eines Fünftels der Abfindung.
     

  3. Ermittlung der Differenz zwischen den Beträgen aus 1) und 2).
     

  4. Multiplikation dieses Betrages mit fünf, d.h. Ermittlung der auf die Abfindung entfallenden Einkommenssteuer.
     

  5. Die gesamte Steuerbelastung ergibt sich aus der Addition der unter 1) und 4) ermittelten Beträge.

 
Künftig gibt es mehr Freiraum bei der steuerlichen Gestaltung von Abfindungen. Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösungen eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, sind einheitlich zu beurteilen und müssen zum Zweck der Tarifvergünstigung grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum „zusammengeballt“ zufließen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt in den Fällen, in denen neben einer Hauptentschädigungsleistung aufgrund sozialer Fürsorge für eine Übergangszeit in späteren Veranlagungszeiträumen Entschädigungsleistungen, etwa in Form von Leistungen zur Erleichterung des Arbeitsplatz- oder Berufswechsels oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit erbracht werden. (BFH, Urt. v. 24.01.2002 XI R 43/99 m.w.N.)

Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Leistungen die Entlassungsentschädigung nicht nur ergänzen, sondern insgesamt betragsmäßig fast erreichen. (BFH, Urt. v. 14.08.2001 XI R 22/00, BFH/NV 2002, 402)

Vorsicht ist auch bei Sachleistungen des Arbeitgebers – z.B. Dienstwagen - geboten, die einen geldwerten Vorteil darstellen, hierdurch kann die Zusammenballung der einheitlichen Abfindung und damit die Steuerbegünstigung insgesamt aufgehoben werden. (BFH, Urt. v. 21.03.1996, BStBl. II 1996, 416)

Die Kosten des Rechtsanwaltes, von dem sich der Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzstreit oder in Verhandlungen über eine Aufhebungsvereinbarung beraten oder vertreten lässt, können im übrigen als Werbungskosten gem. §9 EStG geltend gemacht werden.

13.05.02 K.-H. Sommer, Rechtsanwalt