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Abfindungen |
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Steuerliche Behandlung von Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Nach wie vor endet die Mehrzahl der Kündigungsschutzprozesse vor den Arbeitsgerichten mit einer Auflösung des Dienstverhältnisses gegen Zahlung einer Entlassungsabfindung. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind gem. §3 Ziff. 9 EStG bis zu einem Betrag von 8.181,00 € steuerfrei. Für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und bei denen das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden hat, erhöht sich dieser Betrag auf 10.226,00 €, bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und die seit mindestens 20 Jahren in einem Arbeitsverhältnis standen, auf 12.271,00 €. Achtung: Die Abfindung muss ihren Grund in der Auflösung des Arbeitsverhältnisses haben, sie muss eine Gegenleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellen. Werden in die Abfindung Gehalts- oder Gratifikationsansprüche, Urlaubsabgeltung, anteilige Tantiemeansprüche oder ein Verzicht auf Rückzahlung von Spesenvorschüssen hineingerechnet, ist der volle Steuersatz maßgeblich! Die die steuerfreien Abfindungsbeträge übersteigenden Abfindungsbeträge sind unter den Voraussetzungen der §§34 Abs. I, 24 Nr. 1 a, 2 a und b EStG als außerordentliche Einkünfte steuerermäßigt. Nach der sog. Fünftelungsregelung wird dabei zwar die gesamte Steuer auf die Abfindung im dem Jahr fällig, in dem die Abfindung gezahlt wird, die Steuer wird jedoch so berechnet, als sei die Abfindung verteilt auf 5 Jahre zugeflossen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Leistungen die Entlassungsentschädigung nicht nur ergänzen, sondern insgesamt betragsmäßig fast erreichen. (BFH, Urt. v. 14.08.2001 XI R 22/00, BFH/NV 2002, 402) Vorsicht ist auch bei Sachleistungen des Arbeitgebers – z.B. Dienstwagen - geboten, die einen geldwerten Vorteil darstellen, hierdurch kann die Zusammenballung der einheitlichen Abfindung und damit die Steuerbegünstigung insgesamt aufgehoben werden. (BFH, Urt. v. 21.03.1996, BStBl. II 1996, 416) Die Kosten des Rechtsanwaltes, von dem sich der Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzstreit oder in Verhandlungen über eine Aufhebungsvereinbarung beraten oder vertreten lässt, können im übrigen als Werbungskosten gem. §9 EStG geltend gemacht werden.
13.05.02 K.-H. Sommer, Rechtsanwalt |
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