Bei einem qualifizierten Arbeitszeugnis folgt nach der Tätigkeitsbeschreibung die Beurteilung von Leistung und Führung. Obwohl diese nicht mit Notenziffern dargestellt wird, haben sich bestimmte Formulierungen eingebürgert, die eine klare Bewertung entsprechend dem Schulnotensystem zulassen. Der Zeugnisverfasser ist dem Grundsatz des Wohlwollens verpflichtet, um dem Arbeitnehmer seinen weiteren Werdegang nicht zu erschweren. Daher wirken die Formulierungen, die im Folgenden dargestellt werden, positiver als sie es oftmals eigentlich codieren.
Bei der Beurteilung der Leistung wird am häufigsten der „Zufriedenheits-Katalog“ verwendet:
„Er hat die ihm übertragenen Aufgaben ...
... erledigt.“
Dazu gleichwertig und durchaus üblich ist auch die Leistungsbeurteilung nach der folgenden Tabelle:
„Er hat unseren Erwartungen ...
... entsprochen.“
Zusätzlich werden auch folgende Formulierungen bei einer mangelhaften Beurteilung im Leistungsbereich verwendet:
Anders als bei der Leistungsbeurteilung gibt es bei der Beurteilung der Führung keine allgemein anerkannten Zeugniscodes. Häufig wird jedoch wie folgt formuliert:
„Das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeitern war ...
Zu beachten ist hierbei die Reihenfolge, in der die Vorgesetzten, Kollegen und Mitarbeiter erwähnt werden. Die umgekehrte Reihenfolge oder auch das Weglassen des Vorgesetzten oder Kollegen drückt eine negative Bewertung aus.
Neben der Bewertung der Leistung und des Verhaltens kann im Arbeitszeugnis auch auf weitere Bereiche eingegangen werden. Häufig findet eine Bewertung bezüglich der Art und Weise der Aufgabenerledigung, der Arbeits- und Leistungsbereitschaft, dem beruflichen Fachwissen, den geistigen Fähigkeiten und der Auffassungsgabe statt. Auch zu diesen Aspekten haben sich ähnliche Standardformulierungen wie oben entwickelt.
Bestimmte Aspekte dürfen in das Zeugnis nicht aufgenommen werden. Dazu gehören die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers. Verboten ist zum Beispiel die Erwähnung von Vorstrafen, Alkoholproblemen, Behinderungen, familiäre Umstände, finanzielle Probleme oder eine Parteizugehörigkeit. Auch dürfen keine (das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände) aufgeführt werden. So z.B. krankheitsbedingte Fehlzeiten, Verdacht auf eine Straftat am Arbeitsplatz, Kündigungsgründe, Verdiensthöhe oder Streikteilnahmen.
Wenn dies missachtet wird oder gegen den Grundsatz des Wohlwollens verstoßen wird, kann der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zeugnisberichtigung verlangen und diesen notfalls beim Arbeitsgericht einklagen.
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