Wie wehre ich mich gegen eine ordentliche, fristgemäße Kündigung?

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses - wie wehre ich mich gegen eine ordentliche, fristgemäße Kündigung?

Nun ist es ausgesprochen oder liegt schwarz auf weiß auf dem Tisch – die Kündigung. Neben allen Sorgen und aller persönlichen Betroffenheit gilt es jetzt klaren Kopf zu bewahren, es ist einiges zu regeln:

 

1) Agentur für Arbeit

Zunächst gilt es sich persönlich beim zuständigen Job-Center der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Diese Meldung muss, um Kürzungen des Arbeitslosengeldes zu vermeiden, innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis von der Kündigung erfolgen - unabhängig von einer eventuellen Klageerhebung.

Lassen Sie sich bei dieser Gelegenheit von Ihrem Berater über die Bezugsdauer und Ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Bezug von Arbeitslosengeld aufklären! Für den Fall, dass Sie im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung krank sind, gehen Sie bitte zusätzlich zu Ihrer Krankenkasse und beantragen dort Krankengeld.

 

2) 3-Wochen-Frist

Ganz wichtig ist es, die 3-Wochen-Frist von § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu beachten und einzuhalten. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, d.h. nach Verstreichen dieser Frist, die mit dem Zugang der Kündigung bei Ihnen beginnt, ist eine Klage gegen die Kündigung praktisch unmöglich, selbst wenn diese zu Unrecht erfolgt wäre!

Sollten Sie daher der Meinung sein, bei Ihrer Kündigung stimmt etwas nicht, lassen Sie sich unbedingt rechtzeitig, d.h. innerhalb dieser 3-Wochen-Frist, von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht oder, wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind, von dieser beraten, ob Sie sich mit Aussicht auf Erfolg mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren können.

Auch wenn kein Kündigungsschutz gegeben ist, kann die Kündigung unwirksam sein. In jedem Fall lohnt sich somit eine genaue Bestandsaufnahme, ob die Kündigung Ihnen gegenüber zu Recht ausgesprochen worden ist.
Ich biete Ihnen hierzu eine Erstberatung zum Pauschalpreis von 99,00 € an.

 

3) Kündigungsschutz

Findet auf Ihren Betrieb das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung, sind Sie vor ungerechtfertigen Kündigungen besonders geschützt.

Eine Kündigung ist in der Regel nur zulässig, wenn sie aus betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten Gründen erfolgt. Gibt es einen Betriebsrat, so ist dieser vorher anzuhören.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit zehn oder mehr Arbeitnehmern. Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 in einem Betrieb mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt waren, können aufgrund einer Übergangsregelung auch dann Kündigungsschutz haben, wenn der Betrieb weniger als zehn Mitarbeiter hat. Die Gründe für die Kündigung eines Arbeitnehmers, der dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, sind gerichtlich voll überprüfbar. Eine verhaltensbedingte Kündigung bedarf in der Regel einer vorherigen Abmahnung. Eine personenbedingte Kündigung wird meist wegen Krankheit ausgesprochen. Die Anforderungen an die Begründung beider Kündigungsarten sind für den Arbeitgeber in der Regel hoch.

Bei betriebsbedingten Kündigungen kommt es, neben den Kündigungsgründen und darauf, ob diese tatsächlich zum Wegfall des Arbeitsplatzes geführt haben und ob keine andere Beschäftigungs­möglichkeit für Sie im Betrieb gegeben ist, auf die Sozialauswahl an. Dabei wird ausgehend von der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit, Ihres Lebensalters, eventuellen Unterhaltspflichten und einer eventuelle Schwerbehinderung im Vergleich zu Ihren Kollegen geprüft, ob Sie sozial schutzwürdiger sind.

Von der Sozialauswahl können Arbeitnehmer ausgenommen werden, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.

Bei der betriebsbedingten Kündigung gibt es die Möglichkeit, diese gleich mit einer Abfindung auszusprechen, §1 a Kündigungsschutzgesetz (KSchG), von der allerdings selten Gebrauch gemacht wird: Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt, können Sie als Arbeitnehmer, wenn Ihnen dies angeboten wird, zwischen der Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder einer Abfindung in Höhe eines halben Monats­verdienstes je Beschäftigungsjahr wählen, aber nur wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt und Sie ausdrücklich darauf hinweist, dass Sie die im Gesetz vorgesehene Abfindung beanspruchen können, wenn Sie die dreiwöchige Frist für die Erhebung der Kündigungs­schutzklage verstreichen lassen.

 

4) Sonderkündigungsschutz

Diesen gibt es neben dem gerade angesprochenen Kündigungsschutz für verschiedene Berufsgruppen, z.B. für Schwerbehinderte, werdende Mütter, Betriebsratsmitglieder oder Wahlbewerber, Datenschutz- und Immissionsschutzbeauftragte, einen Sonderkündigungsschutz, dies hier im Einzelnen darzustellen, würde den Rahmen sprengen - wenn eines dieser Merkmale auf Sie zutrifft, sollten Sie sich in jedem Fall beraten lassen.

 

5) Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge

Möglicherweise hat man Ihnen im Zusammenhang mit der Kündigung auch einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag angeboten. Der Abschluss solcher Verträge ist immer mit dem hohen Risiko für Sie verbunden, dass eine Sperrzeit oder auch die Anrechnung von Arbeitslosengeld auf eine vereinbarte Abfindung ausgelöst wird.

Die Agentur für Arbeit verhängt bei Vorliegen eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens i.d.R. Sperrzeiten. Die Sperrzeit dauert grundsätzlich 12, in den Fällen besonderer Härte immerhin noch 6 Wochen. Hier ist also besondere Vorsicht geboten!
Gerade vor Vereinbarung eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages bedarf es einer sorgfältigen Überprüfung und Anpassung der Vereinbarung auf Ihre Lebenssituation, unterschreiben Sie eine solche Vereinbarung nicht – auch wenn eine Abfindung lockt – ohne diese vorher prüfen zu lassen.

 

6) Rechtschutzversicherung

Die Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten eines Anwalts Ihrer Wahl sowohl einer Beratung wie auch einer anwaltlichen Vertretung im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung, im Unterliegensfalle auch die Kosten der Gegenseite – und zwar schon ab dem Zeitpunkt, wo nur mit einer Kündigung gedroht oder eine solche angekündigt wird.

 

7) Anwaltskosten als Werbungskosten

Auch wenn Sie nicht rechtsschutzversichert sind, ist nicht aller Tage Abend: Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung sind Werbungskosten und damit steuerlich absetzbar.

 

8) Beratungs- oder Prozeßkostenhilfe

Sind Sie nicht rechtsschutzversichert oder Mitglied einer Gewerkschaft, die Ihnen Rechtsschutz gewährt, haben Sie die Möglichkeit Beratungs- oder Prozeßkostenhilfe in Anspruch zu nehmen, wenn Sie die Kosten für eine anwaltliche Beratung oder Vertretung nicht aufbringen können.

 

Soweit die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen in einem ersten Überblick, bei einer sorgfältigen Überprüfung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht gibt es noch einige weitere Anhaltspunkte die überprüft werden müssen. Wie Sie sehen, gilt es also vieles zu beachten, lassen Sie sich also nicht entmutigen, oft können Sie sich gegen eine Kündigung wehren, auch wenn die Situation auf den ersten Blick aussichtslos aussieht und auch die Höhe des ersten Abfindungsangebotes Ihres Arbeitgebers ist meist nicht das letzte Wort.

Sprechen Sie mich an, ich helfe Ihnen gerne!

 

Karl-Heinz Sommer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Erkrath (Düsseldorf), www.sommer-rechtsanwalt.de, Stand 03/2019.