Nun ist es ausgesprochen oder liegt schwarz auf weiß auf dem Tisch – die Kündigung. Neben allen Sorgen und aller persönlichen Betroffenheit gilt es jetzt klaren Kopf zu bewahren, es sind einige Dinge zu regeln:
1) Agentur für Arbeit
Zunächst gilt es sich persönlich beim zuständigen
Job-Center
der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Diese Meldung muss, um Kürzungen
des Arbeitslosengeldes zu vermeiden, innerhalb von 3 Tagen nach
Kenntnis von der Kündigung erfolgen - unabhängig von einer eventuellen
Klageerhebung.
Die Meldung dient einer frühzeitigen Einbeziehung
in den Vermittlungsprozess der Bundesagentur. Arbeitnehmer haben
schon vor Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und in eigener
Verantwortung nach einer neuen Beschäftigung zu suchen, darauf hat
Ihr Arbeitgeber möglicherweise in der Kündigung schon hingewiesen.
Durch diese frühzeitige Aktivierung zur Stellensuche soll ein zügiger
Übergang in eine neue Beschäftigung erfolgen und Arbeitslosigkeit
möglichst gar nicht erst eintreten. Lassen Sie sich von Ihrem Berater
über die Bezugsdauer und Ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem
Bezug von Arbeitslosengeld aufklären!
Für den Fall, dass Sie im
Zeitpunkt der Kündigung krank sind, gehen Sie bitte stattdessen
zu Ihrer Krankenkasse und beantragen dort Krankengeld. Melden Sie
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos, sobald abzusehen ist,
wann die Krankheit endet, spätestens jedoch am ersten Tag, an dem
Sie nicht mehr arbeitsunfähig krank sind.
2) Kündigungsschutz
Findet auf Ihren Betrieb das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung,
sind Sie vor ungerechtfertigten Kündigungen geschützt. Eine Kündigung
ist in der Regel nur zulässig aus betriebs-, verhaltens- oder personenbedingten
Gründen. Gibt es einen Betriebsrat, so ist dieser vorher anzuhören.
Das Kündigungsschutzgesetz gilt in Betrieben mit
zehn oder mehr
Arbeitnehmern. Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2003 in einem Betrieb
mit mehr als fünf Arbeitnehmern beschäftigt waren, haben aufgrund
einer Übergangsregelung auch dann Kündigungsschutz, wenn der Betrieb
weniger als zehn Mitarbeiter hat.
Die Gründe für die Kündigung eines
Arbeitnehmers, der dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt, sind gerichtlich
voll überprüfbar.
Eine verhaltensbedingte Kündigung bedarf in der
Regel einer vorherigen Abmahnung. Eine personenbedingte Kündigung
wird meist wegen Krankheit ausgesprochen, die Anforderungen an die
Begründung beider Kündigungsarten sind für den Arbeitgeber in der
Regel hoch.
Bei betriebsbedingten Kündigungen kommt es, neben den
Kündigungsgründen und darauf, ob diese tatsächlich zum Wegfall des
Arbeitsplatzes geführt haben und ob keine andere Beschäftigungsmöglichkeit
für Sie im Betrieb gegeben ist, auf die Sozialauswahl, d.h. auf
die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten
und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers im Vergleich zu seinen
Kollegen an. Von der Sozialauswahl können jedoch diejenigen Arbeitnehmer
ausgenommen werden, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse,
Fähigkeiten und Leistungen oder zur Erhaltung einer ausgewogenen
Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
Es gibt auch folgende Abfindungsregelung, von der allerdings selten
Gebrauch gemacht wird: Kündigt der Arbeitgeber betriebsbedingt,
kann der Arbeitnehmer zwischen der Erhebung einer Kündigungsschutzklage
oder einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsverdienstes je
Beschäftigungsjahr wählen, aber nur wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben
die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt und den Arbeitnehmer
darauf hinweist, dass er die im Gesetz vorgesehene Abfindung beanspruchen
kann, wenn er die dreiwöchige Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage
verstreichen lässt. In jedem Fall lohnt eine genaue Bestandsaufnahme,
ob die Kündigung Ihnen gegenüber zu Recht ausgesprochen worden ist –
lassen Sie sich beraten!
3) Sonderkündigungsschutz
Diesen gibt es daneben für verschiedene Berufsgruppen, z.B. Schwerbehinderte, werdende Mütter, Betriebsratsmitglieder oder Wahlbewerber, Datenschutz- und Immissionsschutzbeauftragte, usw. einen Sonderkündigungsschutz, dies hier im Einzelnen darzustellen, würde den Rahmen sprengen, wenn eines dieser Merkmale auf Sie zutrifft, sollten Sie sich in jedem Fall beraten lassen.
4) 3-Wochen-Frist
Ganz wichtig ist es, beabsichtigt man eine Klageerhebung, die 3-Wochen-Frist des § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einzuhalten. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, d.h. nach Verstreichen dieser Frist, die mit dem Zugang der Kündigung beginnt, ist eine Klage gegen die Kündigung praktisch unmöglich, selbst wenn diese zu Unrecht erfolgt wäre. Sollten Sie daher der Meinung sein, bei Ihrer Kündigung stimmt etwas nicht, lassen Sie sich unbedingt rechtzeitig, d.h. innerhalb dieser 3-Wochen-Frist, von einem Anwalt oder, wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind, von dieser beraten.
5) Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge
Der Abschluss von Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge ist immer
mit dem hohen Risiko verbunden, dass eine Sperrzeit oder auch
die
Anrechnung von Arbeitslosengeld auf eine vereinbarte Abfindung ausgelöst
wird.
Die Situation hat sich in den letzten Jahren diesbezüglich
sehr verschärft, viele Agenturen für Arbeit verhängen bei Vorliegen
eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages außerhalb eines gerichtlichen
Verfahrens ohne weitere Ermittlungen Sperrzeiten. Die Sperrzeit
dauert grundsätzlich 12, in den Fällen besonderer Härte immerhin
noch 6 Wochen. Hier ist also besondere Vorsicht geboten! Problematisch
ist auch die einvernehmliche Vereinbarung einer Freistellung, die
beträchtliche Nachteile für den Arbeitnehmer haben kann.
Gerade
vor Vereinbarung eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrages bedarf
es einer sorgfältigen Überprüfung und Anpassung der Vereinbarung
auf Ihre Lebenssituation, unterschreiben Sie eine solche Vereinbarung
nicht – auch wenn eine Abfindung lockt – ohne diese
vorher prüfen zu lassen.
6) Rechtschutzversicherung
Die Rechtsschutzversicherung trägt die Kosten eines Anwalts Ihrer Wahl sowohl einer Beratung wie auch einer anwaltlichen Vertretung im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung, im Unterliegensfalle auch die Kosten der Gegenseite – und zwar schon ab dem Zeitpunkt, wo nur mit einer Kündigung gedroht oder eine solche angekündigt wird.
7) Beratungs- oder Prozesskostenhilfe
Sind Sie nicht rechtsschutzversichert oder Mitglied einer Gewerkschaft, die Ihnen Rechtsschutz gewährt, haben Sie die Möglichkeit Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, wenn Sie die Kosten für eine anwaltliche Beratung oder Vertretung nicht aufbringen können. Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten: http://www.callnrw.de, dort unter „Broschürenservice“.
Wie Sie sehen, gilt es vieles zu beachten. Immer richtig ist es, sich dabei fachlich beraten zu lassen, ein vernünftiger Berater wird Ihnen auch von der Führung eines aussichtslosen Prozesses abraten.
Wenden Sie sich an einen Anwalt oder Ihre Gewerkschaft. Kennen Sie keinen Anwalt Ihres Vertrauens, der idealerweise noch Fachanwalt für Arbeitsrecht ist, suchen Sie im Telefonbuch oder den einschlägigen Suchmaschinen nach einem solchen. Eine Hilfe können auch einschlägige Suchmaschinen, wie z.B. www.anwaltsauskunft.de, www.anwalt24.de oder der www.anwaltsuchservice.de sein.
K.-H. Sommer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Erkrath (Düsseldorf), www.sommer-rechtsanwaelte.de, Stand 01/2009.